Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Twin Co. GmbH (BuildTwin)
für Planungs-, Detailing- und andere Leistungen
Twin Co. GmbH, Koblenzer Str. 34, 35756 Mittenaar · Amtsgericht Wetzlar HRB 9447 · handelnd auch unter der Marke „BuildTwin“ (nachfolgend „BuildTwin“) · Stand: Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich, Rangfolge
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen von BuildTwin gegenüber dem Auftraggeber („AG“), insbesondere für (a) Demonstrationen und Testzugänge, (b) Pilotprojekte, (c) Planungs- und Detailingleistungen, insbesondere die Erstellung von Bewehrungsplänen, Biege- und Stahllisten, Schal-, Element- und Fertigteilplänen sowie 3D-Bewehrungsmodellen.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit Verbrauchern schließt BuildTwin keine Verträge.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn BuildTwin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Dies gilt auch, wenn der AG in einer Bestellung oder Auftragsbestätigung auf eigene Bedingungen verweist.
1.4 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) individuell ausgehandelte Vereinbarungen, insbesondere Einzelvertrag oder Auftragsbestätigung; (2) das Angebot von BuildTwin einschließlich Leistungsbeschreibung („SoW“); (3) diese AGB; (4) die gesetzlichen Vorschriften.
1.5 Diese AGB gelten in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben AG, ohne dass BuildTwin erneut auf sie hinweisen muss. Die jeweils gültige Fassung ist unter www.buildtwin.com/agb abrufbar und wird auf Anforderung in Textform übermittelt.
§ 2 Vertragsschluss, Form, unverbindliche Angaben
2.1 Angebote von BuildTwin sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An ein verbindliches Angebot ohne Annahmefrist ist BuildTwin 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden.
2.2 Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den AG in Textform, durch Auftragsbestätigung von BuildTwin in Textform oder spätestens dadurch zustande, dass BuildTwin auf Veranlassung des AG mit der Leistung beginnt.
2.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
2.4 Angaben auf der Website, in Prospekten, Präsentationen, Demonstrationen oder Fallstudien, insbesondere zu Automatisierungsgrad, Bearbeitungszeiten, Zeit- oder Kostenersparnis und Fehlerquoten, sind allgemeine Beschreibungen. Sie sind weder Beschaffenheitsvereinbarungen noch Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden.
§ 3 Leistungsgegenstand, Abgrenzung der Verantwortung
3.1 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. Einzelvertrag. Dort nicht beschriebene Leistungen schuldet BuildTwin nicht.
3.2 BuildTwin erbringt Leistungen der Ausführungs- und Detailplanung auf Grundlage der vom AG oder dessen Beauftragten bereitgestellten Planungsgrundlagen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet BuildTwin insbesondere nicht:
(a) die Tragwerksplanung, insbesondere statische Berechnungen, die Bemessung von Bauteilen sowie die Festlegung von erforderlichen Bewehrungsquerschnitten, Betonfestigkeitsklassen, Expositionsklassen und Betondeckungen;
(b) Leistungen von Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen oder sonstige öffentlich-rechtlich vorgeschriebene Prüf- und Nachweisleistungen;
(c) die Prüfung der Planungsgrundlagen auf statische, konstruktive oder normative Richtigkeit;
(d) Objektplanung, sonstige Fachplanungen, Bauüberwachung oder die Koordination anderer Planungsbeteiligter;
(e) die Einholung behördlicher Genehmigungen.
3.3 Die Verantwortung für Standsicherheit, Bemessung und Richtigkeit der Planungsgrundlagen verbleibt beim AG bzw. dessen Tragwerksplaner. BuildTwin setzt die in den Planungsgrundlagen festgelegten Vorgaben in Ausführungsunterlagen um.
3.4 Erkennt BuildTwin Widersprüche, Lücken oder offensichtliche Fehler in den Planungsgrundlagen, weist BuildTwin den AG unverzüglich in Textform darauf hin. Eine weitergehende Prüfpflicht besteht nicht. Hält der AG trotz Hinweises an seinen Vorgaben fest, haftet BuildTwin nicht für die daraus entstehenden Folgen.
3.5 Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Normen, Regelwerke und Projektkonventionen (z. B. DIN EN 1992 mit Nationalem Anhang, DIN EN ISO 3766, BVBS-Format, Darstellungsrichtlinien des AG). Im Übrigen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
3.6 BuildTwin schuldet keine bestimmte Software, Methode oder Werkzeugkette. Ausgabeformate (z. B. PDF, DWG, IFC, BVBS) richten sich nach dem Angebot.
§ 4 Mitwirkung des AG
4.1 Der AG stellt BuildTwin rechtzeitig, vollständig, unentgeltlich und in den vereinbarten Formaten alle für die Leistung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Entscheidungen zur Verfügung, insbesondere freigegebene Schal- und Positionspläne, statische Berechnungen und Bewehrungsangaben des Tragwerksplaners, Modelle, Planrahmen, Darstellungs- und Nummerierungskonventionen, maßgebliche Normen, Vorgaben des Biegebetriebs bzw. Fertigteilwerks sowie Betonierabschnitte und Termine.
4.2 Der AG benennt einen fachkundigen, entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Rückfragen (RFI) beantwortet er innerhalb von 3 Werktagen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4.3 Die Mitwirkungen nach diesem § 4 sind Vertragspflichten des AG. Erfüllt der AG sie nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, verlängern sich Fristen angemessen, und BuildTwin kann den Mehraufwand nach § 8 vergütet verlangen. Die §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt.
4.4 Der AG stellt sicher, dass er zur Überlassung der Unterlagen und zu deren Nutzung durch BuildTwin berechtigt ist. Er stellt BuildTwin von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer von ihm zu vertretenden Verletzung dieser Pflicht beruhen, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten.
§ 5 Prüfung und Freigabe durch den AG
5.1 Die Arbeitsergebnisse von BuildTwin werden in die Planung des AG eingebunden. Der AG lässt sie vor Weitergabe an Baustelle, Biegebetrieb, Fertigteilwerk oder sonstige Dritte durch seinen verantwortlichen Tragwerksplaner oder eine andere fachkundige Person prüfen und freigeben, soweit dies projektüblich oder öffentlich-rechtlich vorgeschrieben ist.
5.2 Die Verantwortung von BuildTwin für die vertragsgemäße Leistung bleibt hiervon unberührt. Unterlässt der AG die Prüfung und Freigabe nach Ziffer 5.1, ist dies bei Ansprüchen gegen BuildTwin als Mitverschulden (§ 254 BGB) zu berücksichtigen.
5.3 Bestellungen von Betonstahl, Matten, Verbindungsmitteln, Einbauteilen oder Fertigteilen auf Grundlage der Arbeitsergebnisse erfolgen in der Verantwortung des AG. Als „Vorabzug“, „Entwurf“ oder „zur Prüfung“ gekennzeichnete Unterlagen sind nicht zur Ausführung oder Bestellung bestimmt.
§ 6 Nachunternehmer, verbundene Unternehmen
6.1 BuildTwin darf Leistungen ganz oder teilweise durch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG oder sorgfältig ausgewählte Nachunternehmer erbringen lassen, auch außerhalb Deutschlands. BuildTwin bleibt dem AG für deren Leistungen wie für eigene verantwortlich (§ 278 BGB).
6.2 Der Ausschluss bestimmter Nachunternehmer oder Leistungsorte bedarf einer Vereinbarung im Einzelvertrag.
§ 7 Termine, Fristen, höhere Gewalt
7.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Sie setzen die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des AG voraus.
7.2 Höhere Gewalt und sonstige von BuildTwin nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Cyberangriffe sowie großflächige Störungen von Rechenzentren, Cloud-, Telekommunikations- oder KI-Infrastrukturanbietern, verlängern Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als 8 Wochen, kann jede Partei den betroffenen Vertragsteil kündigen; bis dahin erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 8 Änderungen und Zusatzleistungen
8.1 Ändert der AG nach Bearbeitungsbeginn Planungsgrundlagen, Vorgaben oder Leistungsumfang (insbesondere geänderte Statik, Schalpläne, Betonierabschnitte oder Darstellungsrichtlinien), liegt eine Leistungsänderung vor. BuildTwin teilt dem AG die Auswirkungen auf Vergütung und Termine in Textform mit.
8.2 Für geänderte oder zusätzliche Leistungen gelten die Preise des Angebots, hilfsweise die Stundensätze von BuildTwin, hilfsweise § 650c BGB. Die §§ 650b, 650q BGB bleiben unberührt.
8.3 Im Angebot enthaltene Revisionsschleifen sind dort nach Anzahl und Umfang festgelegt. Korrekturen zur Beseitigung von Mängeln der Leistung von BuildTwin sind stets kostenfrei und werden nicht auf Revisionsschleifen angerechnet.
§ 9 Vergütung, Zahlung, Aufrechnung
9.1 Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung (z. B. Pauschale, Einheitspreis je Tonne, je Plan oder je Bauteil, oder nach Aufwand). Die HOAI findet nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
9.2 BuildTwin kann Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der erbrachten Leistungen verlangen, insbesondere je übergebenem Release oder Planpaket (§ 632a BGB).
9.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB).
9.4 Der AG kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
9.5 Ist der AG mit einer fälligen Zahlung länger als 30 Kalendertage in Verzug, kann BuildTwin nach Ankündigung in Textform mit einer Frist von 7 Kalendertagen weitere Leistungen bis zum Zahlungseingang zurückhalten.
9.6 Bei Rahmenverträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten kann BuildTwin die Preise für künftige Abrufe mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten anpassen, höchstens einmal je Vertragsjahr und höchstens um 10 %. Der AG kann in diesem Fall den Rahmenvertrag zum Wirksamwerden der Anpassung kündigen.
§ 10 Abnahme
10.1 Werkleistungen sind abzunehmen. BuildTwin kann Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Teilleistungen verlangen, insbesondere je Release, Betonierabschnitt, Bauteil oder Planpaket.
10.2 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn BuildTwin dem AG nach Fertigstellung eine angemessene Frist von mindestens 12 Werktagen gesetzt hat und der AG die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB).
10.3 Gibt der AG Arbeitsergebnisse zur Ausführung frei oder verwendet er sie bestimmungsgemäß, insbesondere durch Weitergabe an Baustelle, Biegebetrieb oder Fertigteilwerk oder durch Materialbestellung, gilt die betreffende Teilleistung als abgenommen, sofern der AG nicht zuvor wesentliche Mängel in Textform gerügt hat.
§ 11 Mängelrechte, Verjährung
11.1 Die Rechte des AG bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Der AG zeigt Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform mit nachvollziehbarer Beschreibung an.
11.3 BuildTwin ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. In dringenden Fällen, insbesondere bei unmittelbar bevorstehender Materialbestellung oder Betonage, wird BuildTwin nach Anzeige unverzüglich nachbessern, in der Regel innerhalb von 2 Werktagen.
11.4 Ein Mangel liegt nicht vor, soweit eine Abweichung auf fehlerhaften oder unvollständigen Planungsgrundlagen des AG (vorbehaltlich Ziffer 3.4), auf nachträglichen Änderungen durch den AG oder Dritte oder auf einer nicht vereinbarten Weiterverarbeitung beruht.
11.5 Für Leistungen, deren Erfolg in der Erbringung von Planungsleistungen für ein Bauwerk besteht, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Für alle übrigen Leistungen, insbesondere Software-, Plattform-, Beratungs-, Demonstrations- und Pilotleistungen ohne Bauwerksbezug, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Abnahme bzw. Bereitstellung. Die Verkürzung gilt nicht in den Fällen von Ziffer 12.1.
§ 12 Haftung
12.1 BuildTwin haftet unbeschränkt (a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, (b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (c) nach dem Produkthaftungsgesetz, (d) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie und (e) bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
12.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet BuildTwin nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten haftet BuildTwin nicht.
12.3 In den Fällen von Ziffer 12.2 ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden zusätzlich auf EUR 1.000.000 je Schadensfall und auf EUR 1.000.000 für alle Schadensfälle aus demselben Vertrag begrenzt. Die Parteien gehen davon aus, dass diese Beträge die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden abdecken. Ist für den AG ein höheres Risiko erkennbar, kann er vor Vertragsschluss eine höhere Haftungssumme gegen angemessene Mehrvergütung verlangen.
12.4 BuildTwin unterhält eine Berufs- bzw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
12.5 Für den Verlust von Daten haftet BuildTwin in den Fällen von Ziffer 12.2 nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den AG zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
12.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer von BuildTwin. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit diesem § 12 nicht verbunden.
§ 13 Vertraulichkeit
13.1 Die Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten Informationen der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den Umständen als vertraulich erkennbar sind, insbesondere Projektunterlagen, Preise sowie Software, Verfahren und Know-how von BuildTwin (einschließlich der AI Factory), vertraulich und schützen sie durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes.
13.2 Ausgenommen sind Informationen, die ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt sind oder werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, ihr von Dritten rechtmäßig überlassen oder von ihr unabhängig entwickelt wurden, sowie Offenlegungen aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung.
13.3 Eine Weitergabe an verbundene Unternehmen, Nachunternehmer, Versicherer und zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater ist zulässig, soweit diese vergleichbar zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
13.4 Die Pflichten gelten während der Vertragslaufzeit und fünf Jahre darüber hinaus; für Geschäftsgeheimnisse, solange diese als solche geschützt sind.
13.5 Nach Vertragsende gibt die empfangende Partei vertrauliche Informationen auf Verlangen zurück oder löscht sie. Ausgenommen sind Sicherungskopien in automatisierten Backups sowie Unterlagen, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder zur Abwehr von Ansprüchen bis zum Ablauf der Verjährung erforderlich sind.
13.6 Eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung der Parteien geht diesem § 13 vor.
§ 14 Datenschutz und Informationssicherheit
14.1 Die Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die DSGVO. Verarbeitet BuildTwin personenbezogene Daten im Auftrag des AG, schließen die Parteien eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
14.2 Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittländer erfolgen nur unter den Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO.
14.3 BuildTwin trifft dem Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten des AG.
§ 15 Referenzen
BuildTwin darf den AG als Referenzkunden nennen und dabei Namen, Logo und eine Kurzbeschreibung des Projekts verwenden. Projektbilder und Fallstudien bedürfen keiner gesonderten Freigabe.
§ 16 Schlussbestimmungen
16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz von BuildTwin, sofern der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. BuildTwin ist berechtigt, auch am Sitz des AG zu klagen.
16.3 Diese AGB können in deutscher und englischer Fassung vorliegen. Bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
16.4 Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).